AGB

AGB


Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Haßheider Edelstahltechnik GmbH


Stand: 19.01.2016


I. Geltungsbereich


1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern in In- und Ausland abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen jedweder Art, wobei vorausgesetzt wird, dass beide Vertragspartner Kaufleute i. S. der Vorschriften des HGB sowie des § 14 BGB sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn ihnen uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.


2. Die Vertretungsmacht der für uns tätigen Handelsvertreter ist auf den Abschluss von Verträgen zu diesen Bedingungen beschränkt. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Genehmigung.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden getroffen werden, sind im Vertrag, diesen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.


II. Angebot und Vertragsschluss


1. Die von uns unterbreiteten Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Falls wir ein befristetes
Angebot abgeben und dieses fristgerecht angenommen wird, gilt das Angebot.

3. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben unser Eigentum und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden.


III. Zahlungsbedingungen


1. Unsere Preise gelten „unfrei, ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wurde. Verpackungskosten, Frachtkosten einschl. Transportversicherung und Montagekosten sind nicht in dem Preis enthalten und werden gesondert berechnet. Die in unseren Preislisten ausgewiesenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer; diese wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und tritt zu den Nettopreisen hinzu.

2. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Vertragspartner zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

3. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Vertragspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Es tritt auch ohne Mahnung durch uns Verzug ein, wenn der vereinbarte Preis -auch bei Teillieferungen- nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung gezahlt wird. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.A. zu verlangen. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns vor.

5. Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Deren Annahme erfolgt ggfls. nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Käufer.

6. Dem Vertragspartner steht ein Aufrechnungsrecht gegen unsere Ansprüche – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten sind, ein rechtskräftiger Titel über diese vorliegt oder sie von uns anerkannt worden sind. Die Befugnis zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner besteht im Übrigen nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


IV. Liefer- und Leistungszeit


1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich als unverbindliche Angabe zu verstehen. Sie beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat.

2. Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren, und zwar beginnend mit dem Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wir haften dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Vertragspartner in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Wir haften dem Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Wir lassen uns insoweit ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Beruht der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Vertragspartner berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages, maximal aber nicht mehr als 10 % derselben zu verlangen.

6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit zu erbringen, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

8. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

9. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt von Vertrag berechtigt.


V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung


1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Vertragspartners. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagern wir die Waren auf dessen Kosten und Gefahr ein. Wir sind berechtigt, in diesem Fall ein Lagergeld in Höhe von bis zu 0,5 % des vereinbarten Lieferpreises für jeden angefangenen Monat der Einlagerung, max. aber 10% des Lieferpreises zu berechnen. In diesen Fällen steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen.

3. Wir sind zudem berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bleibt vorbehalten.

4. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.


VI. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln/Haftung


1. Die Geltendmachung von Rechten des Vertragspartners bei Mängeln hat zur Voraussetzung, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu sind empfangene Waren auf Vollständigkeit und etwaige Transportschäden, auf offensichtliche Mängel und Vorhanden sein der vereinbarten Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen. Später auftretende Mängel sind ebenfalls innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich uns gegenüber zu rügen. Den Vertragspartner trifft insoweit die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.

2. Handelsübliche oder geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Massen und sonstigen Punkte der Ausführung berechtigen nicht zur Mängelrüge.

3. Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an unserer Lieferung oder Leistung vorliegt und von dem Vertragspartner rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache gegen Rückgewähr der mangelhaften Ware berechtigt. Der Vertragspartner hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch
den Vertragspartner ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wurde die Nacherfüllung durch uns insgesamt verweigert, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügige Mängel vorliegen.

5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels können erst geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

6. Wir haften unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Das gleiche gilt für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Soweit wir bezüglich der Lieferungen und Leistungen oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, wird auch im Rahmen dieser Garantie gehaftet. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung unsererseits ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Alle Ansprüche des Vertragspartners – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich nicht zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.


VII. Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

4. Für den Fall, dass der Vertragspartner die von uns gelieferten Gegenstände weiter verkauft, sei es unbearbeitet oder auch be- oder verarbeitet, tritt er uns jedoch bereits jetzt alle ihm aus Verkauf, Be- und Verarbeitung seinem Vertragspartner gegenüber entstehenden Forderungen bis zur Höhe des zwischen uns und unserem Vertragspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer). Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.

7. Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Evtl. entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, soweit diese noch nicht beglichen sind, nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.


VIII. Anzuwendendes Recht; Ausland


1. Die Rechtsbeziehungen unterliegen im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Der deutsche Text des Vertrages ist der Originaltext.

2. Werden gegen den Käufer gerichtliche Maßnahmen, auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland notwendig, um unsere vertraglichen Ansprüche durchzusetzen, so verpflichtet sich der Kunde, und zwar unabhängig davon, ob im Ausland eine Kostenerstattung vorgesehen oder üblich ist, zur Übernahme sämtlicher gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der im In- und Ausland entstehender Rechtsanwaltskosten.


IX. Schlussbestimmung, Gerichtsstand, Datenspeicherung


1. Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz; Erfüllungsort für alle vom Vertragspartner zu erbringenden Vertragspflichten ist Rödinghausen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich-rechtlicher Sondervermögen handelt, Bünde.

3. Die vorstehenden Bestimmungen über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand gelten auch für die Kunden, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.

4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem mit uns geschlossenen Vertrag ohne unsere schriftliche Einwilligung abzutreten.

5. Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) speichern. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit einholen.

6. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für eine Abbedingung dieses Formerfordernisses.

7. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

Stand: 19.01.2016
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